Ratgeber Immobilien

Hausverkauf als Miterbe einer Erbengemeinschaft erzwingen?

Maklerin von Rosa Immobilien für Berlin und Brandenburg
Da freut man sich, dass man zusammen mit anderen Miterben eine Immobilie geerbt hat und durch den Hausverkauf einen schönen Geldsegen erwarten kann – und schon stellt sich einer der Erben quer, weil er das Haus nicht verkaufen will, obwohl er die Miterben nicht auszahlen kann. Da stellt sich die Frage: Was kann man in diesem Fall als Teil der Erbengemeinschaft tun? Kann man den Hausverkauf als Miterbe erzwingen?
Miterben vom Hausverkauf überzeugen oder den Hausverkauf erzwingen?

Rechtliche Besonderheiten einer Erbengemeinschaft

Hinterlässt ein Erblasser nach seinem Tod sein Erbe mehreren Miterben, werden sie zu einer Rechtsgemeinschaft, die Erbengemeinschaft oder Miterbengemeinschaft genannt wird. Dies passiert häufig dann, wenn die Erbfolge nicht geregelt wurde. Bei einer Erbengemeinschaft wird der Nachlass als gemeinschaftliches Vermögen von allen Miterben verwaltet. Das bedeutet, dass kein Miterbe alleine über den gesamten Nachlass oder Teile des Nachlasses bestimmen kann, sondern alle Miterben müssen sich über den Umgang mit dem Nachlass einigen. Somit agiert die Erbengemeinschaft als sogenannte Gesamthandsgemeinschaft.

Die Erbengemeinschaft endet erst mit der kompletten Aufteilung des Nachlasses, der sog. Erbauseinandersetzung. Gehört zum Nachlass eine gemeinschaftlich geerbte Immobilie, muss die Immobilie in der Regel verkauft werden, um eine Erbauseinandersetzung zu erreichen und den Gewinn aus dem Immobilienverkauf gerecht zu verteilen. Denn meistens ist kein Miterbe in der Lage, die anderen Miterben auszubezahlen, ohne dass das Haus verkauft wird.

Theoretisch möglich: Hausverkauf erzwingen

Werden sich die Miterben nicht einig, was mit einer Immobilie aus dem Nachlass passieren soll, kann es schnell zu Streitigkeiten kommen. Oft kommt es vor, dass ein Erbe am Elternhaus hängt und es gerne in der Familie behalten würde, während der andere Erbe den Erlös aus dem Nachlass gerne für etwas anderes einsetzen möchte. Weigert sich nun der erste Erbe, das Haus zu verkaufen und kann den zweiten Erben auch nicht auszahlen, kann der zweite Erbe rein rechtlich gesehen die Erbauseinandersetzung und damit den Hausverkauf erzwingen. Dazu muss der Miterbe, der das Haus gerne verkaufen will, eine Erbauseinandersetzungsklage anstrengen, die allerdings viel Zeit und Geld kostet. Das Ergebnis ist in der Regel eine gerichtlich angeordnete Zwangsversteigerung, um den Erlös gerecht zu verteilen. Allerdings wird bei einer gerichtlich angeordneten Teilungsversteigerung oft nur ein Bruchteil des Immobilienpreises erzielt, der auf dem freien Markt hätte erreicht werden können. Außerdem kommen noch hohe Gebühren hinzu. Einen Hausverkauf als Miterbe einer Erbengemeinschaft zu erzwingen, stellt deshalb eine schlechte Lösung dar.

Praktisch besser: Miterben vom Hausverkauf überzeugen

Besser, als eine Erbauseinandersetzung und den Hausverkauf gerichtlich zu erzwingen, ist die Überzeugung der Miterben. Wird das gemeinschaftlich geerbte Haus auf dem freien Markt verkauft, spart sich die Erbengemeinschaft nicht nur die hohen Anwalts- und Gerichtskosten, sondern der Gewinn ist beim freien Hausverkauf in der Regel sehr viel höher als bei einer Teilungsversteigerung.

Bevor Druck auf den Miterben ausgeübt und eine Erbauseinandersetzung mittels Teilungsversteigerung angedroht wird, sollte eine friedliche Einigung angestrebt werden. Dabei kann es hilfreich sein, eine professionelle Immobilienbewertung bei einem erfahrenen Immobilienmakler zu beauftragen, um dem Miterben den wahren Wert der Immobilie vor Augen zu führen. Auch kann es sinnvoll sein, den gesamten Hausverkauf in die Hände eines außenstehenden Maklers zu legen, damit sich der Miterbe nicht übervorteilt fühlt.

Mit viel Erfahrung in der Immobilienbewertung und viel Einfühlungsvermögen bei Streitigkeiten unterstützt Sie Rosa Immobilien gerne, Ihre Erbauseinandersetzung möglichst harmonisch zu einem lukrativen Happy End zu führen.

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