Kein gesetzliches Erbrecht bei nichtehelichen Partnerschaften
Nach deutschem Recht sind nichteheliche Lebenspartner sozusagen Fremde. Laut gesetzlicher Erbfolge erben damit die Lebenspartner nichts voneinander. Soll der Lebenspartner zum Erben gemacht werden, muss Vorsorge getroffen und ein Testament oder ein Erbvertrag aufgesetzt werden. Gibt es weder Testament noch Erbvertrag wird nach der gesetzlichen Erbfolge vererbt, sodass die Immobilie an die nächsten Verwandten des Erblassers geht. Sind keine Verwandten ausfindig zu machen, erbt der Staat. Der hinterbliebene Partner geht beim Erbe immer leer aus.
Wenn ein Lebenspartner der Immobilieneigentümer ist
Als Beispiel soll hier ein unverheiratetes Paar namens Jan und Ute genannt werden. Jan erbt eine Immobilie von seinen Eltern, in die er mit Ute einzieht und hier 15 Jahre mit ihr lebt. Kinder bekommen sie nicht und um ein Testament haben sie sich auch nie gekümmert – sie sind ja noch jung, denken sie. Als Jan plötzlich stirbt, geht sein Erbe nicht an Ute, sondern durch die gesetzliche Erbfolge an ferne Verwandte. Ute geht leer aus und muss aus der Immobilie ausziehen.
Wenn beide Lebenspartner die Immobilieneigentümer sind
Hier soll das gleiche Beispiel wie oben dienen. Jan und Ute leben in nichtehelicher Partnerschaft und Jan erbt ein Haus, aber er lässt Ute als weitere Eigentümerin im Grundbuch eintragen. Im Erbfall gehört Ute zwar immer noch ihre Hälfte der Immobilie, die Hälfte von Jan geht aber an seine gesetzlichen Erben, sodass Ute und die anderen Erben eine Erbengemeinschaft bilden, die nur noch zusammen über die Immobilie bestimmen können. Das gleiche Szenario trifft übrigens auch dann ein, wenn Jan und Ute die Immobilie gemeinsam gekauft haben und gemeinsam als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Ute müsste die Erben auszahlen, um das Haus ganz ihr Eigentum nennen zu dürfen, oder das Haus müsste verkauft werden und jeder bekäme seinen Anteil ausgezahlt. Werden sich Ute und die Miterben nicht einig, kann jede Partei eine Zwangsversteigerung der Immobilie veranlassen. Dabei werden Immobilien bei Zwangsversteigerung meistens deutlich unter ihrem eigentlichen Marktwert verkauft.
Immobilienerbe bei Unverheirateten: Wie macht man es besser?
Wer unverheiratet zusammen lebt, sollte sich unbedingt frühzeitig mit dem Thema Erbe auseinandersetzen – vor allem, wenn eine Immobilie im Spiel ist. Mit einem Testament oder einem Erbvertrag kann man den Lebenspartner als Erben der Immobilie bzw. des Immobilienanteils einsetzen, sodass der geliebte Partner nach dem Todesfall nicht leer ausgeht. Ist es ohne Testament oder Erbvertrag zum Erbfall gekommen und der hinterbliebene Partner wird zum Teil einer Erbengemeinschaft, sollte eine Zwangsversteigerung unbedingt vermieden werden. Denn dadurch verlieren alle Erben viel Geld.
Besser ist es, sich an einen erfahrenen Makler wie Rosa Immobilien zu wenden, der den Wert der geerbten Immobilie professionell ermittelt, um Ihre Miterben von einem Hausverkauf auf dem freien Markt zu überzeugen. Rosa Immobilien berät Sie gern.