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Grundsteuer: Was sich durch die Grundsteuerreform ändert

Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass die Grundsteuer einer Reform bedarf, hat die Bundesregierung im Oktober 2019 ein Gesetzespaket dazu vorgelegt.
Grundsteuerreform: Das ändert sicht

Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass die Grundsteuer einer Reform bedarf, hat die Bundesregierung im Oktober 2019 ein Gesetzespaket dazu vorgelegt. 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht angemahnt, dass die Grundsteuer für Häuser und unbebaute Grundstücke nicht nach bereits überholten Einheitswerten berechnet werden dürfe. So wurde u.a. bemängelt, dass die festlegten Werte nicht mehr der eigentlichen Wertentwicklung von Immobilien entsprechen.

Das sagt die Neuregelung der Grundsteuer

Bis 2022 bleibt es beim dreistufigen Verfahren, wie es heute angewendet wird. Es besteht aus den Teilen Bewertung, Steuermessbetrag und kommunaler Hebesatz. Ab dem 1.1.2022 wird nach neuem Recht bewertet.

Für die Grundsteuer wird man dann fünf verschiedene Parameter heranziehen. Dazu gehören die Grundstücksfläche, der Bodenrichtwert, die Immobilienart, das Alter des Gebäudes und die Mietniveaustufe.

Gewerbegrundstücke mit vereinfachtem Sachwertverfahren

Für Gewerbegrundstücke gilt, dass hier ein vereinfachtes Sachwertverfahren zum Tragen kommt. Hier werden die gewöhnliche Herstellungsart für die Gebäudeart und der Bodenrichtwert herangezogen, um die Grundsteuer zu errechnen. Bisher hinzugezogene Kriterien wie Verglasungsart der Fenster, Art der Heizung oder Höhe des Gebäudes entfallen damit.

Weitere Regelungen der Grundsteuerreform

Eine sogenannte Grundsteuer C, die auf unbebaute aber baureife Grundstücke mit erhöhtem Hebesatz erhoben werden kann, soll dabei helfen den Bedarf an Wohnraum zu decken, da wo er gerade knapp ist.

Durch die zusätzliche Senkung der Steuermesszahlen bleibt Reform letztlich aufkommensneutral. Die Grundsteuerreform ist im Bund beschlossen, die Bundesländer haben jedoch das Instrument der sogenannten Öffnungsklausel. Damit kann jedes Bundesland bis Ende 2024 abweichende Regelungen vorbereiten. Hier werden die Flächen der vorhandenen Grundstücke und Gebäude herangezogen. Das führt dazu, dass Grundstücke mit ähnlicher Fläche auch ähnlich besteuert werden, selbst wenn ihr Wert erheblich voneinander abweicht. Ab 2025 gelten dann die neuen Regelungen.

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