Gesetzliche Erbfolge führt oft zu Ungerechtigkeit
Stellen wir uns folgendes Szenario vor: Ein Mann und eine Frau heiraten zum zweiten Mal. Beide bringen jeweils zwei Kinder mit in die Beziehung, wobei die Kinder vom jeweils anderen Ehepartner nicht adoptiert werden. Der Mann hat ein Vermögen von 100.000 Euro, während die Frau 200.000 Euro mit in die Ehe einbringt. Die gesetzliche Erbfolge würde folgendermaßen aussehen:
Wenn die Frau in dieser Konstellation zuerst verstirbt, erbt ihr Ehegatte 50 % ihres Vermögens, also 100.000 €. Die andere Hälfte müssen sich die Kinder der Frau teilen, sodass sie jeweils 50.000 € bekommen. Die Kinder des Mannes gehen leer aus, denn nicht adoptierten Kindern haben keinen Anspruch auf einen Pflicht- oder Erbteil. Wenn später dann auch noch der Mann verstirbt, bekommen seine beiden Kinder das gesamte Vermögen von nun 200.000 €, sodass sie jeweils 100.000 € bekommen, während die Kinder der Frau nichts erhalten. Obwohl die Frau mehr Geld in die Ehe eingebracht hat, stehen ihre Kinder am Ende schlechter da als die Kinder des Mannes.
Wenn der Mann zuerst verstirbt, bekommen seine beiden Kinder jeweils 25.000 Euro und seine Ehefrau 50.000 Euro. Stirbt später auch die Frau, bekommen ihre beiden Kinder jeweils 125.000 Euro. Hier stehen die Kinder der Frau deutlich besser da als die Kinder des Mannes.
Die gesetzliche Erbfolge sowie die Reihenfolge des Todes von Mann und Frau können also zu ungerechten Ergebnissen führen. Kommen noch gemeinsame Kinder bei dem Ehepaar hinzu, wird die Erbaufteilung sogar noch komplizierter. Deshalb sollte gerade in Patchworkfamilien das Erbe in einem Testament geregelt werden. Hier bietet es sich an, den Ehepartner zunächst als Alleinerben zu benennen und zudem festzulegen, dass die Kinder nach dem Tod beider Ehepartner zu gleichen Teilen erben sollen. Hierbei muss aber der Pflichtteil berücksichtigt werden, sodass die Beratung durch einen Rechtsexperten zu empfehlen ist.
Spezialfall Immobilienerbe in der Patchworkfamilie
Vor allem, wenn das Ehepaar eine gemeinsame Immobilie besitzt, sollte ein Testament gemacht werden. Denn sonst passiert Folgendes: Verstirbt ein Ehepartner, werden dessen Kinder und der verbliebene Ehepartner zu einer Erbengemeinschaft und die Erbengemeinschaft wird als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Damit geht einher, dass allen Entscheidungen bezüglich Verkauf, Vermietung usw. von allen gemeinsam getroffen werden müssen. Sind die Kinder noch minderjährig, hat auch noch der geschiedene Ehepartner als gesetzlicher Vertreter der Kinder ein Mitspracherecht, was eine Einigung noch weiter verkomplizieren kann. In diesem Fall ist es am besten, einen Immobilienmakler einzuschalten, den Verkauf der Immobilie zum Bestpreis anzustreben und den Gewinn unter den Erben aufzuteilen. Rosa Immobilien hilft Ihnen gerne dabei, als neutraler Vermittler aufzutreten und die geerbte Immobilie zum Bestpreis zu verkaufen.