Ratgeber Immobilien

Maklerprovision beim Immobilienverkauf – Neue Regelungen 2020

Maklerin von Rosa Immobilien für Berlin und Brandenburg
Wie hoch die Maklerprovision beim Immobilienverkauf ausfallen darf und wie sie zwischen Verkäufer und Käufer aufgeteilt wird, ist bisher nicht gesetzlich geregelt
Bestellerprinzip zur Maklerprovision 2020

Wie hoch die Maklerprovision beim Immobilienverkauf ausfallen darf und wie sie zwischen Verkäufer und Käufer aufgeteilt wird, ist bisher nicht gesetzlich geregelt. Bei der Immobilienvermietung wurde mit dem Bestellerprinzip 2015 bereits eine einheitliche Regelung geschaffen. Inzwischen hat die Bundesregierung auch eine Neuregelung der Maklerprovision beim Immobilienverkauf beschlossen, um auch hier bundesweit verbindliche Regelungen zu schaffen. Alle wichtigen Informationen rund um die neuen Regelungen zur Maklerprovision beim Hausverkauf finden Sie hier kurz zusammengefasst.

Was ist das Bestellerprinzip?

Wer ein Haus mieten oder vermieten, kaufen oder verkaufen will, kann einen Makler beauftragen, der für seine Vermittlungsdienste eine Maklerprovision verlangen darf. Bis Juni 2015 gab es keine allgemeingültigen gesetzlichen Vorgaben, wer die Maklerprovision nach Vertragsabschluss zahlen muss.

Zum 1. Juni 2015 wurde von der Bundesregierung dann das Bestellerprinzip für Vermietungen eingeführt. Das Bestellerprinzip besagt, dass bei einer Vermietung der Besteller des Maklers die Maklerprovision bezahlen muss. Das ist in der Regel der Vermieter. Dadurch sollen die Mieter finanziell entlastet werden. Kurzum bedeutet das Bestellerprinzip bei der Vermietung, dass derjenige, der den Makler bestellt, diesen auch bezahlen muss.

Neue gesetzliche Regelungen 2020/21 beim Immobilienverkauf

Beim Immobilienverkauf gelten derzeit noch verschiedene Vorgehen in den einzelnen Bundesländern. So zahlt in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen und Hamburg nur der Käufer die Provision. In den übrigen Bundesländern wird die Maklerprovision hingegen zwischen Verkäufer und Käufer aufgeteilt.

Statt das Bestellerprinzip analog zur Vermietung auch beim Immobilienverkauf einzuführen, beschloss die Koalition im August 2019, dass die Maklerprovision zwischen Verkäufer und Käufer in Zukunft aufgeteilt werden soll. Die Maklerkosten sollen nur bis zu einer maximalen Obergrenze von 50 % des insgesamt zu zahlenden Maklerlohns an den Käufer weitergegeben werden dürfen. Vereinbart der Immobilienmakler mit dem Verkäufer eine Maklerprovision in Höhe von 2 %, darf auch dem Käufer nur bis zu 2 % in Rechnung gestellt werden. Das Bestellerprinzip beim Immobilienkauf bedeutet also, dass der Besteller der Maklerdienstleistung mindestens 50 % der Maklerprovision selbst bezahlen muss.

Der Gesetzesentwurf sieht sogar vor, dass der Käufer erst dann seinen Anteil an der Maklerprovision bezahlen muss, wenn der Verkäufer seine Zahlung nachgewiesen hat, zum Beispiel durch einen Überweisungsbeleg. Ein weiterer wichtiger Punkt des Entwurfs besagt, dass der Maklervertrag künftig in Textform vorliegen muss, auch eine E-Mail reicht aus.

Diese Neuregelung zur Maklerprovision beim Immobilienverkauf soll bundesweit gelten, aber nur für selbstgenutzte Einfamilienhäuser (auch mit Einliegerwohnung) oder Wohnungen und nicht für Mehrfamilienhäuser ab zwei Wohneinheiten oder für Gewerbeimmobilien.
Mit der Umsetzung des Gesetzesentwurfs kann frühestens im Herbst 2020 gerechnet werden.

Wer zahlt wann was – vor Inkrafttreten der Neuregelung

Wie bereits erläutert, ist der Gesetzesentwurf noch nicht in Kraft getreten, damit ist frühestens im Herbst 2020 zu rechnen. Deshalb kann die Provisionshöhe beim Immobilienverkauf bis dahin noch frei verhandelt werden. In der Regel orientieren sich die Makler bei der Provisionshöhe an den üblichen Regelungen im jeweiligen Bundesland. Je nach Region können auch andere Provisionen üblich sein.

BundeslandKäuferVerkäufer
Baden-WürttembergKäufer: 3,57 %Verkäufer: 3,57 %
BayernKäufer: 3,57 %Verkäufer: 3,57 %
BerlinKäufer: 7,14 %Verkäufer: 0 %
BrandenburgKäufer: 7,14 %Verkäufer: 0 %
BremenKäufer: 5,95 %Verkäufer: 0 %
HamburgKäufer: 6,25 %Verkäufer: 0 %
HessenKäufer: 5,95 %Verkäufer: 0 %
Mecklenburg-VorpommernKäufer: 3,57 %Verkäufer: 2,38 %
NiedersachenKäufer: 0–3,57 %Verkäufer: 3,57–5,96 %
Nordrhein-WestfalenKäufer: 3,75 %Verkäufer: 3,57 %
Rheinland-PfalzKäufer: 3,57 %Verkäufer: 3,57 %
SaarlandKäufer: 3,57 %Verkäufer: 3,57 %
SachsenKäufer: 3,57 %Verkäufer: 3,57 %
Sachsen-AnhaltKäufer: 3,57 %Verkäufer: 3,57 %
Schleswig-HolsteinKäufer: 3,57 %Verkäufer: 3,57 %
ThüringenKäufer: 3,57 %Verkäufer: 3,57 %

Wer zahlt wann was – nach Inkrafttreten der Neuregelung

Da sich die Koalition bereits abgesprochen hat, kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Maklerprovision beim Immobilienverkauf ohne Probleme durch den Bundesrat gelangt. Nach Inkrafttreten – voraussichtlich im Herbst 2020 – und einer halbjährlichen Übergangsfrist wird Folgendes gelten:

  • Wird ein Makler als Interessenvertreter für Käufer und Verkäufer gleichzeitig tätig und schließt zwei Maklerverträge ab, darf er die Provision von beiden Seiten nur zu gleichen Teilen verlangen.
  • Hat hingegen nur der Käufer oder nur der Verkäufer den Makler beauftragt, ist nur jeweils dieser verpflichtet, die Maklerprovision zu bezahlen. Maximal 50 Prozent der Kosten können an die andere Partei weitergereicht werden.

Das Wichtigste in Kürze

Nachdem 2015 die Maklerprovision für Vermietungen durch das Bestellerprinzip eine Neuregelung erfuhr, wurde auch eine Neuregelung der Maklerprovision beim Immobilienverkauf beschlossen. Sobald das Gesetz – vermutlich im Herbst 2020 – in Kraft tritt, gilt nach einer 6-monatigen Übergangszeit: Derjenige, der den Makler für den Immobilienkauf oder verkauf beauftragt, zahlt mindestens die Hälfte der Maklerprovision aus eigener Tasche.

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