Sich Klarheit über den Nachlass verschaffen
Bevor eine Erbschaft angenommen worden ist, haftet der Erbe gegenüber den Gläubigern des Erblassers nur mit dem Nachlass und nicht mit seinem Privatvermögen. Aber auch nach der Annahme hat der Erbe noch etwas Zeit, sich Klarheit über den Nachlass und die Verbindlichkeiten zu verschaffen:
- Ist die Verschuldung des Nachlasses offensichtlich, sollte die Erbschaft innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls ausgeschlagen werden. Dann kommen die Nachlassgläubiger nicht an das Privatvermögen des Erben heran.
- Um den Wert einer Immobilie im Rahmen einer Erbschaft einschätzen zu können, ist eine professionelle Immobilienbewertung zu empfehlen. Dann kann der Wert der Immobilie den Verbindlichkeiten gegenübergestellt werden, um herauszufinden, ob es sich lohnt, das Immobilienerbe anzunehmen.
- Ist die Vermögenslage nicht offensichtlich, kann eine Schonfrist geltend gemacht werden, um sich erstmal Klarheit zu verschaffen. Eine Dreimonatseinrede erteilt dem Erben das Recht, die Zahlung der Nachlassverbindlichkeiten bis 3 Monate nach Annahme der Erbschaft zu verweigern.
- Ist nicht klar, ob es überhaupt Gläubiger gibt, können Nachlassgläubiger mithilfe eines Aufgebotsverfahrens gerichtlich aufgefordert werden, ihre Forderungen innerhalb einer festgelegten Frist anzumelden. Verstreicht die Frist, verlieren die Gläubiger ihre Forderungen.
Vorgehen nach Annahme der Erbschaft bei Überschuldung
Wurde die Erbschaft angenommen, haftet der Erbe gegenüber den Gläubigern auch mit seinem eigenen Privatvermögen.
- Hat der Erbe ausreichend Vermögen und der Nachlass ist überschuldet, liegt es im Interesse des Erben, nicht mit seinem Privatvermögen zu haften.
- Ist der Erbe privat überschuldet und der Nachlass ausreichend, um die Nachlassverbindlichkeiten zu bezahlen, sind die Nachlassgläubiger daran interessiert, dass sie aus dem Nachlass bezahlt werden und die Privatgläubiger des Erben nicht an den Nachlass herankommen.
Um diese Interessen durchzusetzen, muss eine Trennung des Privatvermögens und des Nachlassvermögens angestrebt werden. Dazu kann der Erbe oder der Nachlassgläubiger einen Antrag auf Eröffnung einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens stellen. Mit der Eröffnung wird die Trennung der Vermögensmassen (Nachlass und privat) eingeleitet.
- Bei der Nachlassverwaltung kümmert sich ein gerichtlich bestellter Nachlassverwalter um den Nachlass und verkauft Nachlassgegenstände, wenn das zur Befriedigung der Nachlassgläubiger notwendig ist. Wird durch die Veräußerungen ein Überschuss erzielt, wird dieser an den Erben ausbezahlt.
- Findet der Nachlassverwalter heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, wird ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, sofern der Nachlass wenigstens genügend Liquidität hat, um die Verfahrenskosten zu decken. Dann wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der den Nachlass abwickelt und die Nachlassgläubiger auszahlt.
- Ist von Anfang an klar, dass der Nachlass überschuldet ist, können Gläubiger oder Erben auch sofort ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.
- Ist keine Liquidität vorhanden, um die Verfahrenskosten zu begleichen, wird das Verfahren eingestellt oder gar nicht eröffnet. In diesem Fall werden die Gläubiger den Erben zur Zahlung der Nachlassschulden auffordern. Dann kann der Erbe eine sogenannte Dürftigkeitseinrede erheben. So kann er die Befriedigung der Nachlassgläubiger verweigern, da der Nachlass nicht dafür ausreicht.
Fazit
Ob man ein Immobilienerbe annehmen sollte oder nicht, hängt immer vom Einzelfall ab. Deshalb sollte man sich vor Annahme einer Erbschaft Klarheit über den tatsächlichen Wert des kompletten Nachlasses machen. Eine professionelle Immobilienbewertung hilft dabei, den Wert der Immobilie und damit auch des gesamten Nachlasses genauer zu bestimmen und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Rosa Immobilien berät Sie gern.