Ratgeber Immobilien

Teilungsversteigerung – soll ich es darauf ankommen lassen?

Maklerin von Rosa Immobilien für Berlin und Brandenburg
Teilungsversteigerung oder Auseinandersetzungsversteigerung wird eine besondere Form der Zwangsversteigerung genannt. Dabei ist das Ziel einer Teilungsversteigerung, eine Gemeinschaft an einem Grundstück zu beenden und eine Immobilie in einen teilbaren Geldbetrag umzuwandeln. Dies kann infrage kommen, wenn mehrere Erben einer Erbengemeinschaft eine Immobilie geerbt haben oder wenn sich ein Ehepaar in der Scheidung befindet und sich die Parteien nicht einigen können, was mit der Immobilie geschehen soll.
Teilungsversteigerung: Vorteile, Nachteile, Ablauf, Alternativen

Vor- und Nachteile einer Teilungsversteigerung

Die Versteigerung einer Immobilie zu erzwingen, weil sich die Miteigentümer nicht einigen können, hat verschiedene Vor- und Nachteile:

Vorteile Teilungsversteigerung

  • Jeder Miteigentümer kann die Teilungsversteigerung beantragen.
  • Mit einer Teilungsversteigerung kann die Vermögensauseinandersetzung erzwungen werden, wenn keine Einigung erzielt werden kann.

Nachteile Teilungsversteigerung

  • Der Termin und das Mindestgebot für die Teilungsversteigerung werden vom Gericht festgelegt.
  • Alle Interessenten dürfen mitbieten und man hat keinen Einfluss, wer die Immobilie letztendlich bekommt.
  • Bei einer Teilungsversteigerung wird in der Regel ein deutlich niedrigerer Verkaufspreis erzielt als auf dem freien Markt.
  • Misslingt die Versteigerung, trägt der Antragseller die Kosten, die sich aus den Kosten für Antrag, Verfahren, Gutachter, Rechtsanwalt und Werbeanzeigen zusammensetzen.
  • Der Antragsteller muss das Wertgutachten für die Immobilie bezahlen.
  • Durch den Antrag eines Beteiligten kann das Verfahren für bis zu 6 Monate bei Erbengemeinschaften bzw. 5 Jahre im Falle einer Scheidung bei Ehepaaren mit Kindern zwischendurch eingestellt werden, sodass es sich sehr lange hinziehen kann.

Wie ist der Ablauf einer Teilungsversteigerung?

  1. Einer der beiden Ehepartner bzw. einer der Miterben stellt formlos schriftlich einen Antrag auf Teilungsversteigerung. Aus dem Antrag muss sowohl das Grundstück als auch das Gemeinschaftsverhältnis der Miteigentümer hervorgehen. Ein beigelegter Grundbuchauszug oder ein Erbschein belegen die Miteigentümerschaft des Antragstellers.
  2. Der Antrag wird auf Rechtmäßigkeit überprüft und gegebenenfalls vom Versteigerungsgericht angeordnet.
  3. Der Beschluss zur Teilungsversteigerung wird allen Antragsgegnern bzw. Miteigentümern zugestellt.
  4. Im Rahmen eines Wertgutachtens kann der Antragsteller den Verkehrswert der Immobilie durch einen eigenen Gutachter ermitteln lassen. Stimmen die Miteigentümer dem nicht zu, stellt das Gericht einen Gutachter. Der Antragsteller muss in beiden Fällen die Kosten für das Gutachten bezahlen.
  5. Das Gericht legt das Mindestgebot für die Teilungsversteigerung fest, damit einerseits die Kosten des Versteigerungsverfahrens und andererseits die Ansprüche aller Verfahrensbeteiligten bezahlt werden können.
  6. Das Gericht legt einen Versteigerungstermin fest und gibt gegebenenfalls Inserate auf, um auf die Versteigerung aufmerksam zu machen.
  7. Die Immobilie wird an den Meistbietenden verkauft, wobei auch alle Miteigentümer mitbieten dürfen.
  8. Scheitert die Versteigerung, weil das Mindestgebot nicht erreicht wird, muss der Antragsteller alle Kosten tragen.
  9. Bei einer erfolgreichen Versteigerung werden die Kosten des Verfahrens vor der Verteilung vom Erlös abgezogen. Der übrig gebliebene Erlös muss von den Beteiligten selbst untereinander aufgeteilt werden. Bei einer Erbengemeinschaft richtet sich der Anteil nach der gesetzlichen Erbquote, bei einer Scheidung bekommt jeder Ex-Ehepartner in der Regel die Hälfte.
  10. Durch das Gericht wird dafür gesorgt, dass der neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird.
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