Glossar

Auflassungsvormerkung

Auflassungsvormerkung: Bedeutung und Eintragung

Die Auflassungsvormerkung ist eine rechtliche Sicherung im Grundbuch, die Käufer und Verkäufer beim Immobilienverkauf schützt. Sie gewährleistet, dass eine Immobilie nach Abschluss eines Kaufvertrags nicht an eine andere Partei verkauft oder mit neuen Belastungen versehen wird, bevor der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Entsprechend bietet eine Auflassungsvormerkung eine wichtige Absicherung für Hausverkäufer und -käufer.

Bedeutung der Auflassungsvormerkung

Die Eintragung der Auflassungsvormerkung erfolgt durch den Notar im Grundbuch und signalisiert, dass eine Immobilientransaktion im Gange ist. Sie verhindert, dass der Verkäufer das Objekt nachträglich anderweitig verkauft oder neue Belastungen, wie Hypotheken oder Grundschulden, aufnimmt. Für den Käufer bedeutet dies eine rechtliche Absicherung, dass der Kaufvertrag umgesetzt wird. Für Verkäufer gibt sie Planungssicherheit, weil der Verkauf durch die Vormerkung festgehalten wird.

Ablauf der Eintragung einer Auflassungsvormerkung

  1. Notarieller Kaufvertrag: Die Parteien schließen beim Notar einen Kaufvertrag über die Immobilie ab.
  2. Eintragung im Grundbuch: Der Notar beantragt die Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt.
  3. Schutzzeitraum: Die Immobilie kann nicht mehr an Dritte verkauft oder mit weiteren Rechten belastet werden.
  4. Übergang des Eigentums: Sobald der Kaufpreis vollständig gezahlt ist und alle Bedingungen erfüllt sind, wird der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen, und die Vormerkung erlischt.

Vorteile der Auflassungsvormerkung

  • Rechtliche Sicherheit: Der Verkauf wird rechtsverbindlich im Grundbuch vorgemerkt.
  • Schutz vor Doppelverkäufen: Die Immobilie kann nicht mehr an andere Interessenten veräußert werden.
  • Geordneter Ablauf: Notar und Grundbuchamt sichern die rechtmäßige Übertragung des Eigentums.
  • Verlässlichkeit bei Finanzierungen: Käufer können die Vormerkung nutzen, um Finanzierungen mit Banken sicherzustellen.

Nachteile der Auflassungsvormerkung

  • Verzögerung des Eigentumsübergangs: Die finale Eintragung ins Grundbuch kann je nach Auslastung der Behörden mehrere Wochen bis Monate dauern.
  • Mögliche Gebühren: Für die Eintragung und spätere Löschung der Vormerkung fallen Notar- und Grundbuchkosten an, die je nach Immobilie variieren können.
  • Aufwand bei Kaufpreisrücktritt: Sollte der Käufer vom Kauf zurücktreten, muss die Vormerkung gelöscht werden, was mit zusätzlichem bürokratischen Aufwand verbunden ist.
Inhaltsüberblick
Auflassungsvormerkung

FAQ

Die Vormerkung bleibt im Grundbuch, bis der Käufer als neuer Eigentümer eingetragen ist. Dieser Prozess kann einige Wochen bis Monate dauern, abhängig von der Bearbeitungszeit der zuständigen Behörden. Verzögerungen können entstehen, wenn bestimmte Bedingungen des Kaufvertrags, wie die Zahlung des Kaufpreises oder die Erfüllung behördlicher Auflagen, nicht sofort erfüllt sind.

Nein, die Vormerkung wird automatisch mit der endgültigen Eigentumsübertragung im Grundbuch gelöscht. Sollte der Kaufvertrag nicht vollzogen werden, ist jedoch eine Löschungsbewilligung des Käufers erforderlich, um die Vormerkung zu entfernen. Dies kann mit zusätzlichen Notarkosten verbunden sein.

Wenn der Käufer nach der Eintragung der Vormerkung vom Kauf zurücktritt oder den Kaufpreis nicht zahlt, bleibt die Vormerkung bestehen. Der Verkäufer kann die Immobilie dann nicht ohne weiteres an jemand anderen verkaufen, solange die Vormerkung nicht gelöscht ist. Um die Vormerkung entfernen zu lassen, benötigt er die Zustimmung des Käufers oder muss eine gerichtliche Löschung beantragen. Dies kann Zeit und zusätzliche Kosten verursachen.

Ja, die Vormerkung kann rückgängig gemacht werden, wenn beide Vertragsparteien dies wünschen. Dazu ist eine notarielle Löschungsbewilligung des Käufers erforderlich. Sollte der Käufer nicht kooperieren, kann der Verkäufer eine gerichtliche Entscheidung anstreben. In seltenen Fällen kann eine Vormerkung auch durch Fristablauf hinfällig werden, wenn der Kaufvertrag dauerhaft nicht erfüllt wird.

Solange eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch steht, kann die Immobilie nicht ohne Zustimmung des vorgemerkten Käufers verkauft werden. Falls der Verkäufer dennoch eine andere Verkaufsoption in Betracht zieht, müsste der Käufer der Löschung der Vormerkung zustimmen, was oft nicht ohne Weiteres geschieht. Alternativ kann eine gerichtliche Klärung nötig sein.

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Anja Kallweit-Pohl

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