Glossar

Arglistige Täuschung

Die arglistige Täuschung ist ein rechtlicher Begriff aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, § 123) und bezeichnet die bewusste Täuschung einer anderen Person mit dem Ziel, sie zu einer Willenserklärung zu veranlassen, die sie sonst nicht abgegeben hätte. Im Immobilienbereich tritt arglistige Täuschung häufig dann auf, wenn ein Verkäufer wesentliche Mängel einer Immobilie verschweigt oder falsche Angaben über deren Zustand macht, um den Kaufpreis oder die Verkaufschancen zu erhöhen. Käufer, die nachträglich eine Täuschung nachweisen können, haben das Recht zur Anfechtung des Kaufvertrags oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Grundlagen arglistige Täuschung

Von arglistiger Täuschung spricht man, wenn der Täuschende …

  • wichtige Informationen absichtlich verschweigt oder falsche Angaben macht.
  • bewusst täuscht, um einen finanziellen oder persönlichen Vorteil zu erlangen.
  • den Getäuschten davon abhält, sich selbst ein vollständiges Bild zu machen

Besonders häufig tritt dies bei Immobilienkäufen auf, wenn gravierende Mängel wie Feuchtigkeitsschäden, Schimmel, Bauschäden oder Altlasten auf dem Grundstück absichtlich verschwiegen werden. Auch falsche Angaben zur Wohnfläche, zu bestehenden Mietverhältnissen oder zur Baugenehmigung können als Täuschung gewertet werden.

Rechtsfolgen einer arglistigen Täuschung beim Immobilienkauf

Wird eine arglistige Täuschung nachgewiesen, hat der Käufer mehrere rechtliche Möglichkeiten, um sich gegen den entstandenen Schaden zu wehren. Er kann den Kaufvertrag anfechten, wodurch dieser rückabgewickelt wird – der Käufer erhält sein Geld zurück, während die Immobilie an den Verkäufer zurückgeht. Falls er die Immobilie dennoch behalten möchte, kann er eine Minderung des Kaufpreises fordern, indem er eine Nachverhandlung anstrebt oder eine Preisanpassung aufgrund der verschwiegenen Mängel geltend macht. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche durchzusetzen, etwa für notwendige Reparaturen, Wertverluste oder sonstige finanzielle Schäden, die aus der Täuschung resultieren. Besonders wichtig ist, dass ein Gewährleistungsausschluss, der im Kaufvertrag vereinbart wurde, in solchen Fällen nicht greift – selbst wenn die Immobilie „gekauft wie gesehen“ verkauft wurde, bleibt der Verkäufer bei einer nachgewiesenen arglistigen Täuschung voll haftbar.

Wie arglistige Täuschung in Berlin-Brandenburg vermieden wird

Als erfahrene Makler für die Region Berlin-Brandenburg werden wir immer wieder mit Geschichten konfrontiert, dass Käufer, die ohne Makler und womöglich noch bei einem privatverkauf eine Immobilie erworben haben, auf arglistige Täuschungen reingefallen sind. Typische Fälle von arglistiger Täuschung betreffen meistens verschleierte Bauschäden, falsche Angaben zur Wohnfläche oder unerwähnte Belastungen wie Erbbaurechte. Käufer sollten deshalb besser auf eine gründliche Prüfung der Immobilie setzen. Ein erfahrener Makler sorgt für eine transparente Kommunikation zwischen Käufer und Verkäufer, überprüft Dokumente und unterstützt bei der rechtssicheren Vertragsgestaltung. Zudem achten wir darauf, dass alle relevanten Informationen korrekt weitergegeben werden, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Wer sich in Berlin und Brandenburg vor arglistiger Täuschung schützen will, sollte auf eine professionelle Begleitung setzen.

Inhaltsüberblick
Arglistige Täuschung

FAQ

Ein Käufer muss beweisen, dass der Verkäufer bewusst wesentliche Mängel oder Informationen verschwiegen oder falsch dargestellt hat. Dies kann durch Sachverständigengutachten, frühere Reparaturprotokolle, Zeugenaussagen oder Dokumente belegt werden. Wichtig ist auch, ob der Verkäufer beim Kaufvertrag direkte Fragen zu bestimmten Mängeln falsch beantwortet hat.

Ja, eine Täuschung liegt nicht nur vor, wenn der Verkäufer aktiv falsche Angaben macht, sondern auch, wenn er wesentliche Mängel bewusst verschweigt, obwohl er weiß, dass sie den Käufer in seiner Kaufentscheidung beeinflusst hätten. Entscheidend ist, dass der Verkäufer von dem Mangel wusste oder zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass der Käufer ohne diese Information einen anderen Kaufpreis gefordert oder vom Kauf zurückgetreten wäre. Das gilt insbesondere für gravierende Schäden wie Feuchtigkeit, Bauschäden oder Altlasten, die den Wert der Immobilie erheblich mindern können.

Täuscht ein Immobilienmakler arglistig über Eigenschaften der Immobilie, kann er ebenfalls haftbar gemacht werden, weil er als Vermittler eine Beratungs- und Informationspflicht gegenüber dem Käufer hat. In manchen Fällen kann der Käufer auch vom Verkäufer Schadensersatz verlangen, wenn dieser für die falschen Angaben des Maklers verantwortlich ist oder den Makler wissentlich falsche Informationen weitergeben ließ. Sollte sich der Käufer aufgrund der Fehlinformation zum Kauf entschlossen haben, kann dies zu einer Anfechtung des Kaufvertrags oder einer Kaufpreisminderung führen.

Die Anfechtung des Kaufvertrags muss innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem der Käufer die Täuschung entdeckt hat. Diese Frist beginnt erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Käufer zweifelsfrei Kenntnis von der Täuschung erlangt, beispielsweise durch ein Gutachten oder eine Offenlegung durch Dritte. Für Schadensersatzansprüche gilt in der Regel eine Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Käufer die Täuschung erkannt hat. In besonders schweren Fällen kann die Verjährung auch gehemmt werden, etwa wenn sich herausstellt, dass der Verkäufer den Mangel gezielt vertuscht oder Beweise manipuliert hat.

Ein Immobilienmakler schützt den Verkäufer vor rechtlichen Risiken, insbesondere im Hinblick auf arglistige Täuschung, indem er für Transparenz sorgt. Er prüft die Immobilie und weist auf offenlegungspflichtige Mängel hin, um spätere Schadensersatzansprüche oder Vertragsrückabwicklungen zu vermeiden. Zudem achtet er auf ein korrektes Exposé und stellt alle wichtigen Dokumente bereit, um unbewusstes Verschweigen relevanter Informationen zu verhindern. Bei Besichtigungen beantwortet er Käuferfragen wahrheitsgemäß und unterstützt eine rechtssichere Vertragsgestaltung, die bekannte Mängel transparent aufzeigt. Gleichzeitig hebt er gekonnt die Stärken der Immobilie hervor, um den Verkauf sicher und professionell abzuwickeln.

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Anja Kallweit-Pohl

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