Die arglistige Täuschung ist ein rechtlicher Begriff aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, § 123) und bezeichnet die bewusste Täuschung einer anderen Person mit dem Ziel, sie zu einer Willenserklärung zu veranlassen, die sie sonst nicht abgegeben hätte. Im Immobilienbereich tritt arglistige Täuschung häufig dann auf, wenn ein Verkäufer wesentliche Mängel einer Immobilie verschweigt oder falsche Angaben über deren Zustand macht, um den Kaufpreis oder die Verkaufschancen zu erhöhen. Käufer, die nachträglich eine Täuschung nachweisen können, haben das Recht zur Anfechtung des Kaufvertrags oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Grundlagen arglistige Täuschung
Von arglistiger Täuschung spricht man, wenn der Täuschende …
- wichtige Informationen absichtlich verschweigt oder falsche Angaben macht.
- bewusst täuscht, um einen finanziellen oder persönlichen Vorteil zu erlangen.
- den Getäuschten davon abhält, sich selbst ein vollständiges Bild zu machen
Besonders häufig tritt dies bei Immobilienkäufen auf, wenn gravierende Mängel wie Feuchtigkeitsschäden, Schimmel, Bauschäden oder Altlasten auf dem Grundstück absichtlich verschwiegen werden. Auch falsche Angaben zur Wohnfläche, zu bestehenden Mietverhältnissen oder zur Baugenehmigung können als Täuschung gewertet werden.
Rechtsfolgen einer arglistigen Täuschung beim Immobilienkauf
Wird eine arglistige Täuschung nachgewiesen, hat der Käufer mehrere rechtliche Möglichkeiten, um sich gegen den entstandenen Schaden zu wehren. Er kann den Kaufvertrag anfechten, wodurch dieser rückabgewickelt wird – der Käufer erhält sein Geld zurück, während die Immobilie an den Verkäufer zurückgeht. Falls er die Immobilie dennoch behalten möchte, kann er eine Minderung des Kaufpreises fordern, indem er eine Nachverhandlung anstrebt oder eine Preisanpassung aufgrund der verschwiegenen Mängel geltend macht. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche durchzusetzen, etwa für notwendige Reparaturen, Wertverluste oder sonstige finanzielle Schäden, die aus der Täuschung resultieren. Besonders wichtig ist, dass ein Gewährleistungsausschluss, der im Kaufvertrag vereinbart wurde, in solchen Fällen nicht greift – selbst wenn die Immobilie „gekauft wie gesehen“ verkauft wurde, bleibt der Verkäufer bei einer nachgewiesenen arglistigen Täuschung voll haftbar.
Wie arglistige Täuschung in Berlin-Brandenburg vermieden wird
Als erfahrene Makler für die Region Berlin-Brandenburg werden wir immer wieder mit Geschichten konfrontiert, dass Käufer, die ohne Makler und womöglich noch bei einem privatverkauf eine Immobilie erworben haben, auf arglistige Täuschungen reingefallen sind. Typische Fälle von arglistiger Täuschung betreffen meistens verschleierte Bauschäden, falsche Angaben zur Wohnfläche oder unerwähnte Belastungen wie Erbbaurechte. Käufer sollten deshalb besser auf eine gründliche Prüfung der Immobilie setzen. Ein erfahrener Makler sorgt für eine transparente Kommunikation zwischen Käufer und Verkäufer, überprüft Dokumente und unterstützt bei der rechtssicheren Vertragsgestaltung. Zudem achten wir darauf, dass alle relevanten Informationen korrekt weitergegeben werden, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Wer sich in Berlin und Brandenburg vor arglistiger Täuschung schützen will, sollte auf eine professionelle Begleitung setzen.