Glossar

Gewährleistungsausschluss 

Gewährleistungsausschluss: Das Wichtigste im Überblick

Beim Verkauf einer Immobilie ist der Gewährleistungsausschluss eine vertragliche Regelung, die den Verkäufer von der Haftung für Sachmängel an der Immobilie befreien soll. Das bedeutet, dass der Käufer die Immobilie „gekauft wie gesehen“ übernimmt und keine Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann, wenn nachträglich Schäden oder Baumängel festgestellt werden. Der Gewährleistungsausschluss ist vor allem beim Verkauf von gebrauchten Immobilien üblich. Während Bauträger oder gewerbliche Verkäufer gesetzlich verpflichtet sind, eine Gewährleistung für Neubauten zu übernehmen, können private Verkäufer die Gewährleistung in den meisten Fällen vollständig ausschließen.

Regeln für den Gewährleistungsausschluss 

Ein Gewährleistungsausschluss ist nur zwischen Privatpersonen zulässig. Er wird im Kaufvertrag ausdrücklich festgehalten und in der Regel mit Formulierungen wie: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.“ Notare achten darauf, dass der Käufer den Ausschluss versteht und bestätigt, dass er die Immobilie in ihrem aktuellen Zustand übernimmt.

Der Gewährleistungsausschluss greift in folgenden Fällen nicht:

  • Es liegt arglistige Täuschung vor, z. B. bewusst verschwiegene Mängel wie Feuchtigkeitsschäden oder Schimmel.
  • Der Verkäufer hat grob fahrlässig falsche Angaben gemacht.
  • Die Immobilie wurde neu gebaut oder von einem gewerblichen Verkäufer erworben.

Vorteile des Gewährleistungsausschlusses für den Verkäufer

  • Keine nachträglichen Mängelansprüche: Der Käufer kann nach Abschluss des Kaufvertrags keine Gewährleistungsrechte geltend machen, sodass der Verkäufer nicht für spätere Mängel haftet.
  • Minimierung finanzieller Risiken: Eventuelle Reparaturkosten oder unerwartete Instandhaltungen, die nach dem Verkauf auftreten, gehen vollständig zu Lasten des Käufers.
  • Rechtliche Absicherung: Ein wirksamer Gewährleistungsausschluss schützt den Verkäufer davor, für versteckte oder unbekannte Mängel belangt zu werden, sofern er diese nicht vorsätzlich verschwiegen hat.
  • Schnellere Verkaufsabwicklung: Da keine langfristigen Verpflichtungen entstehen, kann der Verkäufer den Verkaufsprozess ohne spätere Haftungsrisiken abschließen.

Nachteile des Gewährleistungsausschlusses für den Verkäufer

  • Haftung bei arglistigem Verschweigen: Falls der Verkäufer bekannte Mängel absichtlich verschweigt, bleibt er dennoch haftbar. Käufer könnten dann rechtliche Schritte einleiten, den Kaufpreis mindern oder den Kauf rückabwickeln.
  • Mögliche Streitigkeiten mit dem Käufer: Falls der Käufer später Mängel entdeckt, die er für arglistig verschwiegen hält, kann es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen. Dies kann hohe Anwalts- und Prozesskosten verursachen.
  • Skepsis potenzieller Käufer: Manche Interessenten könnten durch den Ausschluss der Gewährleistung verunsichert sein und befürchten, dass Mängel absichtlich verborgen wurden. Dies kann den Verkaufsprozess verzögern.
  • Wertminderung der Immobilie: Käufer fordern oft einen Preisnachlass, wenn ein vollständiger Gewährleistungsausschluss vorliegt, weil sie sich einem höheren Risiko ausgesetzt sehen.
  • Eingeschränkter Käuferkreis: Besonders bei hochpreisigen oder sanierungsbedürftigen Immobilien kann ein Gewährleistungsausschluss abschreckend wirken und den Käuferkreis einschränken, weil viele Interessenten eine gewisse Sicherheit bevorzugen.

Absicherung des Käufers bei Gewährleistungsausschluss

Da der Verkäufer durch den Gewährleistungsausschluss von der Mängelhaftung befreit ist, sollte der Käufer folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Sorgfältige Besichtigung der Immobilie, idealerweise mit einem Makler, Gutachter oder Sachverständigen.
  • Kaufvertragsprüfung durch einen Notar oder Anwalt, um unklare Regelungen zu vermeiden.
  • Einsicht in Unterlagen wie Energieausweis, Baupläne, Protokolle der Eigentümerversammlung (bei Eigentumswohnungen).
Inhaltsüberblick
Gewährleistungsausschluss 

FAQ

Ja, in den meisten Fällen ist das möglich. Allerdings darf er keine Mängel bewusst verschweigen oder falsche Angaben zur Immobilie machen. Ein Ausschluss der Gewährleistung entbindet den Verkäufer nicht von der Pflicht, bekannte Mängel offenzulegen. Sollte sich später herausstellen, dass der Verkäufer einen erheblichen Mangel absichtlich verschwiegen oder falsche Angaben zur Immobilie gemacht hat, kann der Käufer trotzdem rechtliche Schritte einleiten. In solchen Fällen kann der Vertrag sogar rückabgewickelt oder Schadenersatz eingefordert werden.

Wenn die Gewährleistung im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen wurde, bleibt der Käufer in der Regel auf den Kosten für Reparaturen oder Sanierungsmaßnahmen sitzen. Das bedeutet, dass auch größere Schäden wie ein undichtes Dach, feuchte Wände oder eine veraltete Elektrik nachträglich nicht mehr beim Verkäufer geltend gemacht werden können. Eine Ausnahme besteht nur, wenn dem Verkäufer nachgewiesen werden kann, dass er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Beweislast liegt dabei allerdings beim Käufer, der nachweisen muss, dass der Mangel schon vor dem Kauf bekannt war.

Es gibt bestimmte Mängel, die auch bei einem vertraglichen Gewährleistungsausschluss nicht von der Haftung des Verkäufers ausgeschlossen werden können. Dazu gehören insbesondere versteckte Mängel, die dem Verkäufer bekannt waren, aber dem Käufer nicht offengelegt wurden. Falls ein Käufer nachweisen kann, dass der Verkäufer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, kann er trotz des Gewährleistungsausschlusses rechtliche Ansprüche geltend machen. Auch bei Rechtsmängeln, wie ungeklärten Eigentumsverhältnissen oder Belastungen im Grundbuch, bleibt der Verkäufer in der Pflicht, selbst wenn die Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen wurde.

Käufer können sich vor bösen Überraschungen schützen, indem sie die Immobilie vor dem Kauf genau prüfen. Gutachter oder Bausachverständigen können versteckte Mängel frühzeitig erkennen. Zudem sollten Käufer Einsicht in relevante Unterlagen wie Energieausweis, Baupläne, Sanierungsprotokolle oder Gutachten aus vorherigen Instandhaltungen nehmen. Ein weiteres Mittel zur Absicherung kann eine individuelle Vertragsklausel sein, in der sich der Verkäufer verpflichtet, bestimmte Mängel oder Schäden offenzulegen. In einigen Fällen kann auch eine Sachmängelversicherung in Betracht gezogen werden, die zumindest einen Teil der Risiken absichert.

Glossar
Maklerin von Rosa Immobilien für Berlin und Brandenburg

NEUE IMMOBILIEN 48 STUNDEN VOR ALLEN ANDEREN ENTDECKEN!



Anmelden Abmelden

Klicken Sie hier um den Text zu editieren

Anja Kallweit-Pohl

Schreiben Sie uns

*“ zeigt erforderliche Felder an

Datenschutz*
Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
Maklerin von Rosa Immobilien für Berlin und Brandenburg

NEUE IMMOBILIEN 48 STUNDEN VOR ALLEN ANDEREN ENTDECKEN!



Anmelden Abmelden

Klicken Sie hier um den Text zu editieren